JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 22.03.2001, Aktenzeichen: GSSt 1/00
| Leitsatz: | StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998 1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich. 2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden. BGH, Beschl. vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - LG Münster |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 F/ 26. Januar 1998, |
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