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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.03.1999, Aktenzeichen: NotZ 2/99 



BGH – Aktenzeichen: NotZ 2/99

Beschluss vom 22.03.1999


Leitsatz:BNotO §§ 6, 8; AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.

b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.

c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.

d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.

BGH, Beschl. v. 22. März 1999 - NotZ 2/99 -
OLG Köln
Rechtsgebiete:BNotO, AVNot/NRW
Vorschriften:BNotO § 6, BNotO § 8, AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e,

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