JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: IX ZR 235/08
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, InsO § 184, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe, 7 U 180/07 vom 23.04.2008 LG Karlsruhe, 10 O 537/06 vom 13.07.2007 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: IX ZR 235/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 22.01.2009, IX ZR 235/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum