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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: IX ZR 235/08 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 235/08

Beschluss vom 22.01.2009


Leitsatz:Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, InsO § 184,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe, 7 U 180/07 vom 23.04.2008
LG Karlsruhe, 10 O 537/06 vom 13.07.2007

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