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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen: IX ZB 81/06 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 81/06

Beschluss vom 21.12.2006


Leitsatz:1. a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden.

b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.

2. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.

b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO, InsVV
Vorschriften:InsO § 7, InsO § 8 Abs. 3, ZPO § 567 Abs. 1, ZPO § 572 Abs. 1, ZPO § 572 Abs. 2, ZPO § 577 Abs. 1, InsVV § 4 Abs. 2, InsVV § 8 Abs. 3 a.F.,
Verfahrensgang:AG Aschaffenburg IN 60/03 vom 13.09.2005
LG Aschaffenburg 4 T 15/06 vom 26.04.2006

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