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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen: I ZB 17/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 17/06

Beschluss vom 21.12.2006


Leitsatz:Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 2a O 113/05 vom 26.10.2005
OLG Düsseldorf I-20 W 10/06 vom 02.02.2006

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