JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.12.2004, Aktenzeichen: KVR 26/03
| Leitsatz: | a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses eines Unternehmens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sachlich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzeitig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitalerhöhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Geschäftsfelder gegen den Willen des Erwerbers erschwert werden. b) Ein Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 36 Abs. 1, GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4, GWB a.F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, GWB a.F. § 24 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 13.08.2003 |
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