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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.12.2000, Aktenzeichen: V ZB 45/00 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 45/00

Beschluss vom 21.12.2000


Leitsatz:WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1

a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist.

c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widersprochen hat, entschieden werden.

BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00 -
BayObLG
LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1,

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