JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.10.2004, Aktenzeichen: V ZB 28/04
| Leitsatz: | a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486) b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 96, ZPO § 494a, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) vom 21.06.2004 AG Frankenthal (Pfalz) vom 26.04.2004 |
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