JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.10.2004, Aktenzeichen: IX ZB 427/02
| Leitsatz: | Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, InsO § 309 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I vom 23.07.2002 AG München |
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