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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.10.2004, Aktenzeichen: IX ZB 427/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 427/02

Beschluss vom 21.10.2004


Leitsatz:Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, InsO § 309 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG München I vom 23.07.2002
AG München

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