JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: V ZB 76/06
| Leitsatz: | Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 750 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Wolfenbüttel 23 K 15/04 vom 21.03.2006 LG Braunschweig 4 T 349/06 (35) vom 10.05.2006 |
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"BGH - 21.09.2006, V ZB 76/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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