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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: V ZB 76/06 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 76/06

Beschluss vom 21.09.2006


Leitsatz:Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 750 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Wolfenbüttel 23 K 15/04 vom 21.03.2006
LG Braunschweig 4 T 349/06 (35) vom 10.05.2006

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