JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: IX ZB 305/05
| Leitsatz: | a) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114 Satz 1, ZPO § 120 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 14 O 3820/00 vom 22.04.2005 OLG Dresden 3 W 593/05 vom 09.06.2005 |
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