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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: IX ZB 11/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 11/04

Beschluss vom 21.09.2006


Leitsatz:a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.

b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 89 Abs. 3, InsO § 207, InsO § 210, ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:AG Detmold 10c IN 38/01 vom 08.10.2003
LG Detmold 3 T 355/03 vom 15.12.2003

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