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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.09.2000, Aktenzeichen: IX ZB 67/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 67/00

Beschluss vom 21.09.2000


Leitsatz:ZPO § 233 I

a) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Berufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Anwaltsgehilfin.

b) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat.

BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 I,

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