JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.09.2000, Aktenzeichen: IX ZB 67/00
| Leitsatz: | ZPO § 233 I a) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Berufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Anwaltsgehilfin. b) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat. BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 I, |
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