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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.09.2000, Aktenzeichen: III ZR 325/99 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 325/99

Beschluss vom 21.09.2000


Leitsatz:BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1

a) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut der Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungskonformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende Pachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt war.

b) Auch ohne förmliche Klageerweiterung(en) können für nach der streitgegenständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pachtzinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblieben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - III ZR 325/99 -
OLG Hamm
LG Paderborn
Rechtsgebiete:BKleingÄndG
Vorschriften:BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1,

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