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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: X ARZ 105/08 



BGH – Aktenzeichen: X ARZ 105/08

Beschluss vom 21.08.2008


Leitsatz:Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das als erstes angerufene Oberlandesgericht zuständig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Wohnsitz hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3,
Verfahrensgang:OLG Celle, 4 AR 1/08 vom 12.03.2008

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