JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.06.2000, Aktenzeichen: V ZB 32/99
| Leitsatz: | GVG § 13; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1 a) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Vortrag des Klägers die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit besteht, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. b) Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstück gleichwohl im Sinne des Vermögensgesetzes als enteignet anzusehen, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nicht ausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR hätte erfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) kommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2000 - V ZB 32/99 - OLG Hamm LG Bochum |
| Rechtsgebiete: | GVG, VermG, EGBGB |
| Vorschriften: | GVG § 13, VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b, EGBGB Art. 237 § 1, |
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