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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.04.2008, Aktenzeichen: II ZB 6/07 



BGH – Aktenzeichen: II ZB 6/07

Beschluss vom 21.04.2008


Leitsatz:a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrennten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerichteten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unberührt.

b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststellungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlautende Anträge gestellt haben.
Rechtsgebiete:KapMuG
Vorschriften:KapMuG § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, KapMuG § 2 Abs. 1, KapMuG § 4 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Augsburg, 1 O 4341/04 vom 16.10.2006
OLG München, W (KAPMU) 1/06 vom 09.02.2007

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