JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: IX ZA 10/01
| Leitsatz: | Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 Ha, ZPO § 234 Abs. 1 A, |
| Verfahrensgang: | OLG Brandenburg LG Neuruppin |
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