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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: IX ZA 10/01 



BGH – Aktenzeichen: IX ZA 10/01

Beschluss vom 21.02.2002


Leitsatz:Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Ha, ZPO § 234 Abs. 1 A,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg
LG Neuruppin

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