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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 21.02.2001, Aktenzeichen: 2 BGs 42/2001 



BGH – Aktenzeichen: 2 BGs 42/2001

Beschluss vom 21.02.2001


Leitsatz:StPO §§ 100a, 100b

Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.

BGH, Ermittlungsrichter, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/2001 -
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 100a, StPO § 100b,

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