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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.11.2003, Aktenzeichen: I ZB 48/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 48/98

Beschluss vom 20.11.2003


Leitsatz:a) Der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt bei einer dreidimensionalen Marke, die ein technisches Gerät darstellt, nicht vor, wenn dieses über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die in ihrer konkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, sondern frei variierbar sind (konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Lüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, Einkerbungen der Seitenwände, besondere Form der Oberseite des Gehäuses), und Mitbewerber bei der Wahl technischer Lösungen nicht behindert werden.

b) Der Verkehr sieht in der beliebigen Kombination und Variation technischer Gestaltungen regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern hält sie eher für funktionsbedingt.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 3 Abs. 1, MarkenG § 3 Abs. 2, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 02.02.1998

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