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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZB 39/05 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 39/05

Beschluss vom 20.07.2006


Leitsatz:Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 85 Abs. 1, ZPO § 174 Abs. 1, ZPO § 233 B, ZPO § 233 Fe,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 32 W(pat) 79/02 vom 08.03.2005

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