JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZB 39/05
| Leitsatz: | Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, ZPO |
| Vorschriften: | MarkenG § 85 Abs. 1, ZPO § 174 Abs. 1, ZPO § 233 B, ZPO § 233 Fe, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht 32 W(pat) 79/02 vom 08.03.2005 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZB 39/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 20.07.2006, I ZB 39/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum