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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.07.2005, Aktenzeichen: XII ZB 21/99 



BGH – Aktenzeichen: XII ZB 21/99

Beschluss vom 20.07.2005


Leitsatz:1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.

2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
Rechtsgebiete:BGB, BeamtVG
Vorschriften:BGB § 1587 Abs. 1, BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BeamtVG § 11, BeamtVG § 12, BeamtVG § 49 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Braunschweig vom 17.12.1998
AG Braunschweig

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