JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 20.07.1999, Aktenzeichen: 4 StR 106/99
| Leitsatz: | StGB 1975 § 316 Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach § 316 StGB (wegen "absoluter Fahruntüchtigkeit"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 4 StR 106/99 - Brandenburgisches Oberlandesgericht AG Cottbus - |
| Rechtsgebiete: | StGB 1975 |
| Vorschriften: | StGB 1975 § 316, |
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