JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 20.06.2000, Aktenzeichen: X ZR 88/00
| Leitsatz: | ZPO § 719 Abs. 2 Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht. Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 - OLG München LG München |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 719 Abs. 2, |
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