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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.06.2000, Aktenzeichen: X ZR 88/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 88/00

Beschluss vom 20.06.2000


Leitsatz:ZPO § 719 Abs. 2

Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht.

Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.

BGH, Beschl. v. 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 -
OLG München
LG München
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 719 Abs. 2,

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