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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.05.2009, Aktenzeichen: I ZB 53/08 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 53/08

Beschluss vom 20.05.2009


Leitsatz:Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bösgläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, BGB, GG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2, MarkenG § 50 Abs. 1, MarkenG § 50 Abs. 1, MarkenG § 83 Abs. 3, UWG § 1, BGB § 826, GG Art. 101 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1,
Verfahrensgang:BPatG, 27 W pat 89/06 vom 08.04.2008

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