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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.05.2009, Aktenzeichen: I ZB 107/08 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 107/08

Beschluss vom 20.05.2009


Leitsatz:Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rechtsgebiete:MarkenG, EGV, MarkenRL
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2, MarkenG § 83 Abs. 3, EGV Art. 234 Abs. 3, MarkenRL Art. 3,
Verfahrensgang:BPatG, 33 W pat 105/06 vom 28.10.2008

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