JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: X ARZ 98/08
| Leitsatz: | a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist. b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat. c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VerkProspG |
| Vorschriften: | ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | OLG Köln, 8 W 84/07 vom 21.02.2008 |
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