JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: VIII ZB 92/07
| Leitsatz: | Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handelsgesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm, 4 O 437/06 vom 25.04.2007 OLG Stuttgart, 8 W 388/07 vom 02.10.2007 |
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"BGH - 20.05.2008, VIII ZB 92/07" © JuraForum.de — 2003-2012
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