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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.03.2000, Aktenzeichen: NotZ 1/00 



BGH – Aktenzeichen: NotZ 1/00

Beschluss vom 20.03.2000


Leitsatz:BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231

a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszuschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.

b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung; die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.

BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 -
OLG Dresden
Rechtsgebiete:BNotO, AO
Vorschriften:BNotO § 111, BNotO § 113 a, AO § 231,

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