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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.02.2008, Aktenzeichen: XII ZB 179/07 



BGH – Aktenzeichen: XII ZB 179/07

Beschluss vom 20.02.2008


Leitsatz:a) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.

b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 234 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Hamburg-Altona, 315a C 156/05 vom 15.11.2005
LG Hamburg, 309 S 43/06 vom 27.08.2007

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