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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: X ZB 22/07 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 22/07

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG § 1, PatG § 1 Abs. 3, PatG § 1 Abs. 4,
Verfahrensgang:BPatG, 17 W pat 6/04 vom 17.04.2007

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