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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.12.2002, Aktenzeichen: VII ZR 101/02 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 101/02

Beschluss vom 19.12.2002


Leitsatz:a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.

b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.

c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.

d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 543 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Braunschweig vom 07.02.2002
LG Göttingen

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