JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 19.11.2002, Aktenzeichen: X ZB 23/01
| Leitsatz: | a) Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungsantrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über Anträge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintragung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann. b) Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt. |
| Rechtsgebiete: | GebrMG, Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 |
| Vorschriften: | GebrMG § 4a Abs. 1 Satz 1, GebrMG § 8 Abs. 1, Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 Art. 1, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht vom 28.02.2001 |
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