JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 19.11.1997, Aktenzeichen: 3 StR 574/97
| Leitsatz: | VereinsG § 20 Abs. 1 StGB vor § 52 1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im Anschluß an BGHSt 42, 30). 2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Eine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VereinsG - nicht in Betracht. BGH, Beschluß vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - LG Dortmund |
| Rechtsgebiete: | VereinsG, StGB |
| Vorschriften: | VereinsG § 20 Abs. 1, StGB vor § 52, |
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