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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: I ZB 62/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 62/98

Beschluss vom 19.10.2000


Leitsatz:MarkenG § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1

Verzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens wegen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex nunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erledigt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.

BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZB 62/98 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 48 Abs. 1, MarkenG § 50 Abs. 1, MarkenG § 52 Abs. 2, MarkenG § 54 Abs. 1,

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