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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: V ZB 37/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 37/02

Beschluss vom 19.09.2002


Leitsatz:a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode).

b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 23,
Verfahrensgang:BayObLG vom 11.07.2002
LG Bayreuth
AG Bayreuth

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