JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: V ZB 37/02
| Leitsatz: | a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode). b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 23, |
| Verfahrensgang: | BayObLG vom 11.07.2002 LG Bayreuth AG Bayreuth |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: V ZB 37/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 19.09.2002, V ZB 37/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum