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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.05.1999, Aktenzeichen: X ZB 13/98 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 13/98

Beschluss vom 19.05.1999


Leitsatz:PatG § 100 Abs. 3 Nr. 5 (Fassung: 1. November 1998)
PatGÄndG 2 Art. 29

a) Auf die Versagung des rechtlichen Gehörs konnte auch eine schon vor dem 1. November 1998 eingelegte Rechtsbeschwerde gestützt werden, sofern dies nach dem 1. November 1998, aber noch vor Ablauf der Begründungsfrist geschehen ist.

b) Bei der Prüfung, ob rechtliches Gehör versagt worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde kann deshalb Aussicht auf Erfolg nur dann haben, wenn der Rechtsbeschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 102 Abs. 3 PatG vorgeschriebenen Begründung besondere Umstände darlegt, die deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts überhaupt nicht erwogen worden ist.

BGH, Beschl. v. 19. Mai 1999 - X ZB 13/98 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:PatG (Fassung/ 1. November 1998), PatGÄndG
Vorschriften:PatG § 100 Abs. 3 Nr. 5 (Fassung/ 1. November 1998), PatGÄndG 2 Art. 29,

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