JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 19.03.2008, Aktenzeichen: III ZR 49/07
| Leitsatz: | a) Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlage im Außenbereich, in Widerspruch zu einem nachträglich beschlossenen Flächennutzungsplan, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel des Plans (hier: fehlerhafte Bekanntmachung) feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben (Fortführung des Senatsurteils vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143). b) Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids gestützten Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden. c) Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil tituliert ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann (im Anschluss an BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214). |
| Rechtsgebiete: | BGB, BauGB |
| Vorschriften: | BGB § 839 Fe, BauGB a.F. § 215a, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz, 4 O 435/04 vom 19.01.2006 OLG Koblenz, 1 U 248/06 vom 07.02.2007 |
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