( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.03.2008, Aktenzeichen: I ZB 56/07 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 56/07

Beschluss vom 19.03.2008


Leitsatz:a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 885 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Tübingen, 2 M 10668/06 vom 30.01.2007
LG Tübingen, 5 T 56/07 vom 02.05.2007

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 19.03.2008, Aktenzeichen: I ZB 56/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-19-03-2008-az-i-zb-5607

"BGH - 19.03.2008, I ZB 56/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN