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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.03.2004, Aktenzeichen: IXa ZB 328/03 



BGH – Aktenzeichen: IXa ZB 328/03

Beschluss vom 19.03.2004


Leitsatz:a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 885 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 885 Abs. 2, ZPO § 887,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 10.11.2003
AG Köpenick

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