JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: V ZB 188/08
| Leitsatz: | a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 72 Abs. 2, ZPO § 794 Abs. 1, ZPO § 795, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig, 1 S 199/08 vom 15.10.2008 AG Borna, 3 C 1300/07 vom 25.03.2008 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: V ZB 188/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 19.02.2009, V ZB 188/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum