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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: V ZB 188/08 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 188/08

Beschluss vom 19.02.2009


Leitsatz:a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet.

b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.
Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Vorschriften:GVG § 72 Abs. 2, ZPO § 794 Abs. 1, ZPO § 795,
Verfahrensgang:LG Leipzig, 1 S 199/08 vom 15.10.2008
AG Borna, 3 C 1300/07 vom 25.03.2008

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