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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 19.02.2002, Aktenzeichen: 1 StR 5/02 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 5/02

Beschluss vom 19.02.2002


Leitsatz:Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Mannheim

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