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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: VIII ZB 97/02 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZB 97/02

Beschluss vom 18.12.2002


Leitsatz:a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens.

b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO §§ 485 ff., GKG § 2,
Verfahrensgang:LG Verden vom 20.08.2002
AG Verden vom 29.06.2002

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