JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: LwZR 2/03
| Leitsatz: | In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0,10 ¤ pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, |
| Verfahrensgang: | OLG Koblenz vom 14.01.2003 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler |
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