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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: LwZR 2/03 



BGH – Aktenzeichen: LwZR 2/03

Beschluss vom 18.11.2003


Leitsatz:In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0,10 ¤ pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 14.01.2003
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler

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