( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: IX ZB 44/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 44/03

Beschluss vom 18.09.2003


Leitsatz:Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 4a Abs. 2, InsO § 175 Abs. 2, InsO § 302 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Landau vom 27.01.2003
AG Landau

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: IX ZB 44/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-18-09-2003-az-ix-zb-4403

"BGH - 18.09.2003, IX ZB 44/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN