JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: IX ZB 44/03
| Leitsatz: | Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 4a Abs. 2, InsO § 175 Abs. 2, InsO § 302 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Landau vom 27.01.2003 AG Landau |
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