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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 18.09.2001, Aktenzeichen: IX ZB 104/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 104/00

Beschluss vom 18.09.2001


Leitsatz:Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutreffenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es regelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhandlungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will.
Rechtsgebiete:EuGVÜ
Vorschriften:EuGVÜ Art. 27 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Bamberg
LG Aschaffenburg

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