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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 18.07.2000, Aktenzeichen: X ZB 1/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 1/00

Beschluss vom 18.07.2000


Leitsatz:PatG 1981 § 86 Abs. 2 Nr. 1

Ausweiskarte

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein Richter nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, der an einem Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat, wenn seine Mitwirkung nicht das Verfahren betraf, in dem die Entscheidung ergangen ist, gegen die sich die Beschwerde richtet. In diesem Sinn geht dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht nur das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt voraus, in dem die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ergangen ist.

BGH, Beschl. v. 18. Juli 2000 - X ZB 1/00 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:Patg 1981
Vorschriften:PatG 1981 § 86 Abs. 2 Nr. 1,

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