JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 18.04.2000, Aktenzeichen: XI ZB 1/00
| Leitsatz: | ZPO § 233 Ff Die Adressierung eines Fristverlängerungsantrags am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist an ein unzuständiges Gericht bleibt für die Versäumung der Frist auch dann kausal, wenn der Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin anweist, sich die Fristverlängerung telefonisch bestätigen zu lassen, und diese von dem unzuständigen Gericht die Mitteilung erhält, einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben. BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - KG Berlin LG Berlin |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 Ff, |
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