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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 17.12.2002, Aktenzeichen: X ZB 9/02 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 9/02

Beschluss vom 17.12.2002


Leitsatz:Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg vom 14.02.2002
LG Potsdam

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