JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.12.2002, Aktenzeichen: X ZB 9/02
| Leitsatz: | Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Brandenburg vom 14.02.2002 LG Potsdam |
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