JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.11.2008, Aktenzeichen: NotZ 130/07
| Leitsatz: | a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, InsO |
| Vorschriften: | BNotO § 50 Abs. 1, BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2, InsO § 20, InsO § 20 Abs. 1, InsO § 97, InsO § 97 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Dresden, DSNot 14/07 vom 09.11.2007 |
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